Diese Kosten können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden, da diese den allgemeinen Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind. Sollten die Belastungen eine besondere Härte darstellen (z.B. Unterhalt oder Kosten für die Scheidung) kann ein Sonderausgabenabzug ggf. zulässig sein.
Zurück zur Glossarübersicht