Bei Gebäuden gelten andere Abschreibungsmodalitäten als bei beweglichen Wirtschaftsgütern. Eigentumswohnungen (bzw. Räume im Teileigentum) werden dabei steuerrechtlich wie Gebäude behandelt. Die lineare AfA für die Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden und anderen Gebäuden des Betriebs- und Privatvermögens wird in § 7 Abs. 4 EStG geregelt. Die Art der Nutzung und das Baujahr bestimmen die AfA-Sätze in Höhe von 2% Abschreibung p.a. über 50 Jahre oder 2,5% p.a. über 40 Jahre.
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