Pensionsrückstellungen werden in einem Unternehmen nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn eine Zusage zur Pensionserteilung schriftlich vorliegt, ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen besteht sowie die Leistungen unter keinen Vorbehalt gestellt sind.
Ein Vorbehalt besteht, wenn die Leistungen zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden können oder der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Leistungen kommuniziert.
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