Bis 2012 waren Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen, zweifelsfrei als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 haben die Finanzgerichte die bisherige Praxis verschärft und die Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung teilweise abgelehnt. Aufwendungen hinsichtlich des Streites um Vermögenswerte sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
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