Grundsätzlich werden Unterhaltsaufwendungen als private Kosten angesehen und sind somit steuerlich irrelevant. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Aufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Unterhalt für Kinder) erbracht werden. In manchen Fällen wird allerdings von diesem Grundsatz abgewichen, z. B. im Bereich des Ehegattenunterhaltes.
Zurück zur Glossarübersicht