Immobilien (u.a. Eigentumswohnungen) werden steuerrechtlich wie Gebäude behandelt. Die lineare AfA für die Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden und anderen Gebäuden des Betriebs- und Privatvermögens wird in § 7 Abs. 4 EStG geregelt. Die Art der Nutzung und das Baujahr bestimmen die AfA-Sätze in Höhe von 2% Abschreibung p.a. über 50 Jahre oder 2,5% p.a. über 40 Jahre. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erhöhten Sonderabschreibung, sofern die Gebäudesubstanz unter Denkmalschutz steht (vgl. hierzu „Gebäude-AfA“ und „Denkmalschutz“)
Zurück zur Glossarübersicht