Hier gibt es einige steuerlich zu beachtende Aspekte. Im Zeitraum der Scheidung oder des erstmaligen Getrenntlebens besteht ein Wahlrecht, ob getrennt oder gemeinsam veranlagt wird. Bei neuer Heirat eines der ehemaligen Ehegatten wird das Wahlrecht zugunsten der aktuellen Ehe verdrängt. Der andere Ex-Partner kann dann aber nach dem sog. „Gnadensplitting“ besteuert werden.
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